Vereinssatzung Stand 15. Januar 2019

Inhaltsverzeichnis
§  1     Name und Sitz
§  2     Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§  3     Vergütungen für Vereinstätigkeiten
§  4     Aufgaben
§  5     Mitgliedschaft
§  6     Beiträge
§  7     Rechte der Mitglieder
§  8     Organe des Vereins
§  9     Vorstand
§ 10    Mitgliederversammlung
§ 11    Eigenständigkeit der Vereinsjugend
§ 12    Kassenprüfer
§ 13    Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder   über die Datenverarbeitung
§ 14    Protokollierung
§ 15    Auflösung des Vereins
§ 16    Inkrafttreten

Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§  1   Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen: Tennisclub Stadtallendorf 1958 e.V., Kurzform: TC Stadtallendorf 1958 e.V.

(2)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts-Registergericht Marburg eingetragen.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Stadtallendorf und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tennisverband e.V. und deren nachgeordneten Organisationen.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§  2   Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Tennis-Sports. Dazu gehört bei leistungsstarken Jugendlichen auch die Förderung/Bezuschussung von Maßnahmen außerhalb des Vereins, z.B. bei Kreis-, Bezirks-, Landesmeisterschaften, nach Maßgabe des Vorstands.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen, das Durchführen von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Clubhaus und Sportanlagen.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§  3   Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1)  Die Vereins- und Organämter (Vorstand, Mitgliederversammlung, Kassenprüfer, Ausschüsse usw.) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.

(4)  Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.

(5)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6)  Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§  4   Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1)  Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Hessen und dem Hessischen Tennisverband und deren Sportverbänden und Organisationen;

(2)  Pflege und Ausbau des Jugend- und Seniorentennis‘ als Breitensport im Verein;

(3)  Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breitensports.

§  5   Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2)  Mitglieder des Vereins sind:

  • aktive Erwachsene,
  • aktive Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • aktive Kinder (unter 14 Jahre),
  • fördernde/passive Erwachsene, Jugendliche und Kinder
  • Ehrenmitglieder.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln, die Haus-, Spiel- und Platzordnung einzuhalten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von den auf der Anlage befindlichen Kindern ist zu gewährleisten, das gleiche gilt für Tiere.

(4)  Fördernde Mitglieder betreiben aktiv keinen Sport, sie nehmen lediglich am Vereinsleben teil und unterstützen die Zwecke des Vereins. Aktive Mitglieder, die während eines Kalenderjahres keinen Sport betreiben wollen oder können, müssen dieses bis spätestens zum 31. Dezember des Vor-Jahres dem 1. Vorsitzenden ober Schatzmeister schriftlich mitteilen. Sie werden dann als förderndes Mitglied bis auf Widerruf eingestuft.

(5)  Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und ihm außerdem mindestens 25 Jahre angehören, oder aufgrund außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden.

(6)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

(7)  Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum letzten Werktag des Kalenderjahres bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingegangen sein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(8)  Will ein Mitglied für einen anderen Verein an den Mannschaftswettbewerben teilnehmen, ist ein entsprechender Antrag bis zum 30. November an den Vorstand zu richten. Mit der Freigabe können Bedingungen verbunden werden.

(9)  Aktive Mitglieder müssen ab 16 Jahren pro Kalenderjahr Arbeitsstunden leisten. Die Anzahl der Stunden, der Geldbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden und Ausnahmen von der Verpflichtung werden in der Beitragsordnung geregelt.

(10) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, die Spiel- oder die Platzordnung oder Verbandsrichtlinien,
  • wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden.

(11) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(12) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§  6   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§  7   Rechte der Mitglieder

(1)  Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

(2)  Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen.

(3)  Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)  Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist ausgeschlossen.

(6)  Aktive und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Tennisplätze im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Platz- und Spielordnung sowie das Clubhaus zu nutzen.

(7)  Fördernde (passive) Mitglieder haben das Recht die Clubanlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Nutzen der Tennisplätze ist nur im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Regeln für Gastspieler zulässig.

§  8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. die Ausschüsse.

§  9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Beisitz

(1)  Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Für eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand müssen sie dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Über Ausnahmen von den zwei Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind erster und zweiter Vorsitzender und Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Förderung/Bezuschussung leistungsstarker Jugendlicher.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Zur Sicherstellung der Geschäftsfähigkeit des Vorstands erfolgt eine gestaffelte Wahl:

  • in Jahren mit gerader Zahl werden der 1. Vorsitzende, Sportwart und Schriftführer,
  • in Jahren mit ungerader Zahl der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Jugendwart gewählt.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, oder wird bei einer Vorstandswahl kein Kandidat für das jeweilige Amt gefunden, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Zuwahlen gelten längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6)  Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit, auch nach erneuter Beratung und Abstimmung, gilt ein Antrag als abgelehnt.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn keine Fehlermeldung (“Mail delivery failed – returning message to sender” oder ähnlich) auf den Versand folgt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(7)  Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und auflösen, deren Mitglieder nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(8)  Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(9)  Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Beschließen des Haushaltsplans;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
  • Beschließen der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  • Beschließen/Erlassen von Ordnungen; die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung;
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
  • die Art der Abstimmung;
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1)  Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.

(2)  Die Vereinsjugend kann einen Jugendausschuss bestimmen, durch den sie dann geleitet wird. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere kann durch eine Jugendordnung geregelt werden, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus.

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben erhebt, speichert, verarbeitet, nutzt und übermittelt der Tennisclub unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten.

Näheres wird in der Datenschutzordnung des Tennisclubs geregelt. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen (siehe auch § 10 Abs. 4). Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 15 Auflösen des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den TSV Eintracht Stadtallendorf 1920 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3)  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 01.März 2019 in Stadtallendorf beschlossen.

Stadtallendorf, 01. März 2019         gez. Steffen Kostial         gez. Achim Czaja