Beitragsordnung vom 13.02.2009
Stand: 25.03.2022

§ 1 Grundsätze

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

2. Die festgesetzten Beträge gelten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss gefasst wurde.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

1. Beitragsklassen, Mitgliedsformen, Jahres-Beitragshöhe in EUR

01 Kinder bis 14 Jahre 60 €
02 Jugendliche 14 bis 18 Jahre 80 €
03 junge Erwachsene ab 18 bis max. 27 Jahre in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten 100 €
04 Erwachsene ab 18 Jahre 180 €
05 hepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften (180 plus 90) 270 €
06 Ehepaare/eingetr. Lebenspartnersch. mit Kind(er) unter 18 J (180 plus 90 plus 80) 350 €
07 Fördernde / passive Mitglieder 30 €
08 Aktive Mitglieder anderer Tennis-Vereine (jährlicher Berechtigungs-Nachweis) 60 €
09 vom Vorstand beitragsfrei gestellt Mitglieder 0 €
10 Jahres-Sonderbeiträge für aktive Neumitglieder 1/2 JB
11 Ehrenmitglieder 0 €

2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Der Mitgliederstatus gilt für das Kalenderjahr. Eine Änderung im Kalenderjahr kann aufgrund eines Antrags durch den Vorstand beschlossen werden.

3. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 06 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

4. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Vorstand schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklasse 06.

5. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für u.a. die Sportversicherung, die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die Tennisverbände.

6. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Einzug erfolgt
– für Beitragsklassen 01 bis 08 in der Mitte der ersten April-Woche eines jeden Jahres
– für Neumitglieder aller Beitragsklassen 14 Tage nach schriftlicher Zuteilung der SEPA-Mandatsreferenz
Die taggenauen Einzugstermine zu den Beitragsklassen 01 bis 08 werden jährlich mit dem ersten Informationsschreiben bekanntgegeben.

7. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

8. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der  Umlage keine Deckung auf bzw. wurde der Betrag zurückgebucht, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

9. Für in der Familienmitgliedschaft beitragsfreie Kinder/Jugendliche muss der Traineranteil gezahlt werden.

10. Der Vorstand kann passive Mitglieder, die aktiv im Vorstand mitarbeiten bzw. diesen unterstützen, von der Beitragszahlung freistellen (Beitragsklasse 09).

11. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

12. Die Zweitmitglieder (Beitragsgruppe 08) sind aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

§ 4 Gebühren

1. Sommer-Jugendtraining auf dem Tennisplatz > 60,00 EUR
2. Winter-Jugendtraining in einer Tennishalle, je nach Gruppeneinteilung > 150,00 bis 300,00 EUR
3. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde > 15,00 EUR
4. Für zusätzliche Trainings-Angebote können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.

§ 5 Vereinskonto

Gläubiger-Ident-Nr.: DE60 ZZZ0 0000 1065 59
Konto Allgemein IBAN: DE49 5335 0000 0063 0049 52
Kreditinstitut: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
Überweisungen auf ein anderes Konto, z.B. Konto des Förderkreises, sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
Die geänderte Beitragsordnung (Einzugstermin des Beitrags) wurde gemäß Vereinssatzung § 10 am 10.04.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird nach Beschlussfassung sofort gültig.
Die Änderung im §§ 4 (Kosten-Anteil für das Wintertraining) wurde während der Vorstandssitzung am 28.04.2022 beschlossen.

Stadtallendorf, 28. April 2022
gezeichnet 1. Vorsitzender Ralf Dewner  &  2. Vorsitzender Achim Czaja